g) Schliesslich befindet sich auf der Internetseite des Motorradclubs der Hinweis, wonach es sich bei der "I.________ Bar" um einen Privatclub handelt, in welchen man nur mit einer Mitgliederkarte Zutritt hat. Wie der Beschwerdegegner richtigerweise geltend macht, wird dabei an keiner Stelle erwähnt, wie man eine solche Mitgliederkarte erwerben kann. Folglich erscheint die Aussage des Beschwerdegegners, es würden nicht aktiv neue Mitglieder angeworben und die jetzigen Clubmitglieder hätten ohnehin kein Interesse an der Aufnahme solcher, ebenfalls glaubhaft.