f) Das Clublokal ist ferner gegen aussen nicht als Bar erkennbar und es wird auch keine Werbung betrieben. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht behauptet. In seinen Schlussbemerkungen vom 7. November 2016 hat sich der Beschwerdegegner sodann bereit erklärt, eine allfällige Auflage, welche eine Vermietung des Clublokals an Dritte verbieten würde, zu akzeptieren (E. 5e/f). Für allfällige öffentliche Anlässe können separate Einzelbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a GGG eingeholt werden; diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.