e Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden. f Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen. g Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise zu kontrollieren. h Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch des Lokals erworben werden können. i Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein. 2 (…)"