"Art. 8 Lokale von Vereinen 1 Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG für Lokale von Vereinen sind: a Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen. b Der Verein muss das Lokal selber auf eigene Rechnung führen. c Der Umsatz darf 50'000 Franken und die Lokalmiete 18'000 Franken je Jahr nicht übersteigen. d Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten. e Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden.