b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GGG sind Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind und die in der GGV15 umschriebenen Einschränkungen einhalten, nicht dem GGG unterstellt. Die Einschränkungen gemäss GGV lauten wie folgt: