Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, beim strittigen Clublokal handle es sich nicht bloss um ein Versammlungslokal für einen Verein, sondern um einen Barbetrieb, welcher zumindest einmal pro Woche auch Gästen offen stünde und in welchem gegrillt bzw. gegessen würde. Es ist somit zu prüfen, ob es sich beim vorliegenden Clublokal um einen bewilligungspflichtigen Gastgewerbebetrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GGG14 oder um ein Vereinslokal handelt, welches unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem GGG unterstellt wäre.