a) Die Vorinstanz hat eine Umnutzung von Gewerberäumlichkeiten in ein Clublokal bewilligt und damit das Einholen einer Gastgewerbebewilligung als nicht notwendig erachtet. Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, beim strittigen Clublokal handle es sich nicht bloss um ein Versammlungslokal für einen Verein, sondern um einen Barbetrieb, welcher zumindest einmal pro Woche auch Gästen offen stünde und in welchem gegrillt bzw. gegessen würde.