bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen, eine Lärmprognose einzuholen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Beweisantrag folglich zu Unrecht abgelehnt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Einholung eines Fachberichts bei der Fachstelle für Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern hat die BVE diesen Mangel jedoch geheilt. Als erste Beschwerdeinstanz kommt ihr nämlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition zu (Art. 40 Abs. 3 BauG).13