Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Gemeinde angesichts ihrer Ortskenntnisse – welche nicht zuletzt auf die Besichtigung des Clublokals durch Vertreter der Gemeinde und der Ortspolizei anlässlich des Eröffnungsanlasses vom 23. Januar 2016 zurückzuführen sind – auf die Einholung eines Lärmgutachtens verzichtet hat. Sie konnte aber im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine Überschreitung der Planungswerte nicht vollständig ausschliessen. Aufgrund der blossen Möglichkeit einer Überschreitung der Planungswerte wäre die Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen, eine Lärmprognose einzuholen.