Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus – was vorliegend der Fall ist (E. 5c) –, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, das heisst beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.12