d) Die Gemeinde hat sich zudem genügend mit der Licht- und Geruchssituation bzw. mit den diesbezüglichen Einsprachepunkten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es bestand für die Gemeinde auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen; sie hat gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zu Recht auf weitere Beweismassnahmen zu diesen Fragen verzichtet (E. 6 f.).