Kostenverlegung zu berücksichtigen.10 c) Die Beschwerdeführenden rügen nicht, dem angefochtenen Entscheid fehle es gänzlich an einer Begründung. Sie machen lediglich geltend, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Begründung auf nicht belegte oder gar falsche Behauptungen und Annahmen. Demnach war es für die Beschwerdeführenden nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Ob es sich bei diesen Überlegungen letztlich um nicht belegte bzw. falsche Behauptungen und Annahmen handelt, ist erst im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Eine Gehörsverletzung ist der Vorinstanz insoweit jedenfalls nicht vorzuwerfen.