Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Wenn die Behörde dagegen Beweisanträge zu Unrecht ablehnt, begeht sie eine Gehörsverletzung.7