Die Gemeinde weist den Vorwurf der ungenügenden Entscheidbegründung zurück. Sie habe sich mit allen Rügen der damaligen Einsprecher in genügender Weise auseinandergesetzt. Da sie das Betriebskonzept zum verbindlichen Bestandteil der Baubewilligung erklärt habe, hätte sie sich mit der Annahme der Beschwerdeführenden, wonach ein öffentliches Lokal mit entsprechenden Lärmimmissionen bewilligt werde, nicht weiter auseinandersetzen müssen.