Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Vorinstanz habe sich mit sämtlichen Einsprachepunkten rechtsgenüglich auseinandergesetzt und die Hauptgründe, welche zur Erteilung der Baubewilligung führten, genannt. Das Nichteinholen eines Lärmgutachtens lasse zudem nicht automatisch auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung schliessen. So kenne die Vorinstanz sowohl das Innere des Clublokals als auch die allgemeine Situation vor Ort. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden hätten sich Vertreter der Gemeinde anlässlich des Eröffnungsanlasses vom 23. Januar 2016 nämlich selber ein Bild von den Räumlichkeiten gemacht.