Die Vorinstanz wäre insbesondere dazu verpflichtet gewesen, ein Beweisund Ermittlungsverfahren gemäss den Bestimmungen der LSV6 durchzuführen und dabei wie von den Beschwerdeführenden beantragt eine Lärmprognose erstellen zu lassen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 5 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; VGE 2012/283 vom 15.5.2013, E. 1.2 6 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2016/98 5