a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz begründe den angefochtenen Entscheid nicht im eigentlichen Sinne, sondern stelle vielmehr auf nicht belegte oder gar falsche Behauptungen und Annahmen ab. Auch sei sie im Grunde nicht auf die von den Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache angeführten Argumente eingegangen. So habe keine wirkliche Auseinandersetzung mit der Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionssituation stattgefunden. Die Vorinstanz wäre insbesondere dazu verpflichtet gewesen, ein Beweisund Ermittlungsverfahren gemäss den Bestimmungen der LSV6 durchzuführen und dabei wie von den Beschwerdeführenden beantragt eine Lärmprognose erstellen zu lassen.