Bei dieser Ausgangslage müsste das Vorliegen von Ausstands- und Ablehnungsgründen gemäss Art. 9 Abs. 2 VRPG von der zuständigen Rechtsmittelbehörde, mithin dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, beurteilt werden.5 Da die Beschwerdeführenden aber kein förmliches Ablehnungsbegehren gestellt haben, erübrigte sich vorliegend eine Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht bzw. ein Entscheid über eine Ablehnung. Im Übrigen sind ohnehin keine Gründe ersichtlich, welche vorliegend auf eine Befangenheit der mit dem Beschwerdeverfahren befassten Personen schliessen lassen würden.