a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden wiesen mit Schreiben vom 8. September 2016 jedoch darauf hin, dass der Beschwerdegegner Angestellter beim Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) ist. Sie "bitten" deshalb darum, von Amtes wegen zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren vor der BVE durchgeführt werden könne oder ob das genannte Anstellungsverhältnis des Beschwerdegegners für die BVE einen Ausstandsgrund darstelle.