Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und zu Unrecht kein Lärmgutachten eingeholt. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Rügen betreffend Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen auseinandergesetzt, sondern unbesehen die Argumentation des Beschwerdegegners übernommen. Die Gemeinde hält an ihrem Entscheid fest, verzichtet aber auf die Stellung eines förmlichen Antrags. Der Beschwerdegegner beantragt hingegen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. RA Nr. 110/2016/98 3