3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 10. Juni 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, eine Lärmprognose durch ein Akustikbüro zu erstellen, eine Messung der Lichtstärken vorzunehmen und ein entsprechendes Gutachten ausarbeiten zu lassen sowie einen Augenschein vorzunehmen. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und zu Unrecht kein Lärmgutachten eingeholt.