1. Aufgrund eines Hinweises des Beschwerdeführers 1 hat die Gemeinde Mühlethurnen am 18. November 2015 davon Kenntnis erlangt, dass der Motorradclub "F.________" einen Teil der leerstehenden Gewerberäumlichkeiten der G.________ Fabrik auf der Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. H.________ zu einem Clublokal mit einer Bar ("I.________Bar") umgenutzt hat. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone AZ. Mit Schreiben vom 27. November 2015 hat die Gemeinde den Beschwerdegegner zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert.