ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/98 Bern, 21. Dezember 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ und Herrn D.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Mühlethurnen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 50, 3127 Mühlethurnen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Mühlethurnen vom 10. Juni 2016 (01/2016; Umnutzung Gewerberäume in Clublokal) RA Nr. 110/2016/98 2 I. Sachverhalt 1. Aufgrund eines Hinweises des Beschwerdeführers 1 hat die Gemeinde Mühlethurnen am 18. November 2015 davon Kenntnis erlangt, dass der Motorradclub "F.________" einen Teil der leerstehenden Gewerberäumlichkeiten der G.________ Fabrik auf der Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. H.________ zu einem Clublokal mit einer Bar ("I.________Bar") umgenutzt hat. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone AZ. Mit Schreiben vom 27. November 2015 hat die Gemeinde den Beschwerdegegner zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert. 2. Der Beschwerdegegner reichte daraufhin am 4. Januar 2016 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für die Umnutzung und den Innenausbau der genannten Gewerberäumlichkeiten in ein privates Clublokal mit einem Büro- bzw. Sitzungsraum sowie einem Aufenthaltsraum mit einer Bar. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 10. Juni 2016 erteilte die Gemeinde Mühlethurnen unter Auflagen die Baubewilligung sowie eine Ausnahmebewilligung für die Nutzung als Clublokal in der Arbeitszone. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 10. Juni 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, eine Lärmprognose durch ein Akustikbüro zu erstellen, eine Messung der Lichtstärken vorzunehmen und ein entsprechendes Gutachten ausarbeiten zu lassen sowie einen Augenschein vorzunehmen. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und zu Unrecht kein Lärmgutachten eingeholt. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den Rügen betreffend Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen auseinandergesetzt, sondern unbesehen die Argumentation des Beschwerdegegners übernommen. Die Gemeinde hält an ihrem Entscheid fest, verzichtet aber auf die Stellung eines förmlichen Antrags. Der Beschwerdegegner beantragt hingegen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. RA Nr. 110/2016/98 3 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte neben den Vorakten bei der Fachstelle für Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern einen Fachbericht ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Fachbericht zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden wiesen mit Schreiben vom 8. September 2016 jedoch darauf hin, dass der Beschwerdegegner Angestellter beim Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) ist. Sie "bitten" deshalb darum, von Amtes wegen zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren vor der BVE durchgeführt werden könne oder ob das genannte Anstellungsverhältnis des Beschwerdegegners für die BVE einen Ausstandsgrund darstelle. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG3 können Ausstands- und Ablehnungsgründe bloss gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.4 Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken, welche sich gegen die BVE als Gesamtbehörde richten, können demnach nur 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; VGE 2012/283 vom 15.5.2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7 RA Nr. 110/2016/98 4 so verstanden werden, dass die Beschwerdeführenden die Unbefangenheit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mit der Verfahrensleitung befassten Rechtsamts der BVE sowie diejenige der unterzeichnenden Direktorin der BVE in Frage stellen. Bei dieser Ausgangslage müsste das Vorliegen von Ausstands- und Ablehnungsgründen gemäss Art. 9 Abs. 2 VRPG von der zuständigen Rechtsmittelbehörde, mithin dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, beurteilt werden.5 Da die Beschwerdeführenden aber kein förmliches Ablehnungsbegehren gestellt haben, erübrigte sich vorliegend eine Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht bzw. ein Entscheid über eine Ablehnung. Im Übrigen sind ohnehin keine Gründe ersichtlich, welche vorliegend auf eine Befangenheit der mit dem Beschwerdeverfahren befassten Personen schliessen lassen würden. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz begründe den angefochtenen Entscheid nicht im eigentlichen Sinne, sondern stelle vielmehr auf nicht belegte oder gar falsche Behauptungen und Annahmen ab. Auch sei sie im Grunde nicht auf die von den Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache angeführten Argumente eingegangen. So habe keine wirkliche Auseinandersetzung mit der Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionssituation stattgefunden. Die Vorinstanz wäre insbesondere dazu verpflichtet gewesen, ein Beweis- und Ermittlungsverfahren gemäss den Bestimmungen der LSV6 durchzuführen und dabei wie von den Beschwerdeführenden beantragt eine Lärmprognose erstellen zu lassen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 5 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; VGE 2012/283 vom 15.5.2013, E. 1.2 6 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2016/98 5 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Vorinstanz habe sich mit sämtlichen Einsprachepunkten rechtsgenüglich auseinandergesetzt und die Hauptgründe, welche zur Erteilung der Baubewilligung führten, genannt. Das Nichteinholen eines Lärmgutachtens lasse zudem nicht automatisch auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung schliessen. So kenne die Vorinstanz sowohl das Innere des Clublokals als auch die allgemeine Situation vor Ort. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden hätten sich Vertreter der Gemeinde anlässlich des Eröffnungsanlasses vom 23. Januar 2016 nämlich selber ein Bild von den Räumlichkeiten gemacht. Die Gemeinde weist den Vorwurf der ungenügenden Entscheidbegründung zurück. Sie habe sich mit allen Rügen der damaligen Einsprecher in genügender Weise auseinandergesetzt. Da sie das Betriebskonzept zum verbindlichen Bestandteil der Baubewilligung erklärt habe, hätte sie sich mit der Annahme der Beschwerdeführenden, wonach ein öffentliches Lokal mit entsprechenden Lärmimmissionen bewilligt werde, nicht weiter auseinandersetzen müssen. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Wenn die Behörde dagegen Beweisanträge zu Unrecht ablehnt, begeht sie eine Gehörsverletzung.7 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.8 7 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff. 8 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 RA Nr. 110/2016/98 6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, mithin sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.9 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.10 c) Die Beschwerdeführenden rügen nicht, dem angefochtenen Entscheid fehle es gänzlich an einer Begründung. Sie machen lediglich geltend, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Begründung auf nicht belegte oder gar falsche Behauptungen und Annahmen. Demnach war es für die Beschwerdeführenden nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Ob es sich bei diesen Überlegungen letztlich um nicht belegte bzw. falsche Behauptungen und Annahmen handelt, ist erst im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Eine Gehörsverletzung ist der Vorinstanz insoweit jedenfalls nicht vorzuwerfen. d) Die Gemeinde hat sich zudem genügend mit der Licht- und Geruchssituation bzw. mit den diesbezüglichen Einsprachepunkten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es bestand für die Gemeinde auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen; sie hat gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zu Recht auf weitere Beweismassnahmen zu diesen Fragen verzichtet (E. 6 f.). e) Hinsichtlich der Lärmsituation präsentiert sich die Lage hingegen anders. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines 9 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 RA Nr. 110/2016/98 7 Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessenspielraum zustünde.11 Dies gilt für alle Bauvorhaben, auch für vermeintlich "unbedeutende": Massgeblich ist einzig, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus – was vorliegend der Fall ist (E. 5c) –, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, das heisst beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.12 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Gemeinde angesichts ihrer Ortskenntnisse – welche nicht zuletzt auf die Besichtigung des Clublokals durch Vertreter der Gemeinde und der Ortspolizei anlässlich des Eröffnungsanlasses vom 23. Januar 2016 zurückzuführen sind – auf die Einholung eines Lärmgutachtens verzichtet hat. Sie konnte aber im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine Überschreitung der Planungswerte nicht vollständig ausschliessen. Aufgrund der blossen Möglichkeit einer Überschreitung der Planungswerte wäre die Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen, eine Lärmprognose einzuholen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Beweisantrag folglich zu Unrecht abgelehnt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Einholung eines Fachberichts bei der Fachstelle für Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern hat die BVE diesen Mangel jedoch geheilt. Als erste Beschwerdeinstanz kommt ihr nämlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition zu (Art. 40 Abs. 3 BauG).13 Die Beschwerdeführenden bringen zudem nicht vor und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihnen durch die Gehörsverletzung ein Rechtsnachteil entstanden sei. Der Mangel ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Vereinslokal / Gastgewerbebetrieb 11 BGer 1A.180/2006 vom 9.8.2007, E. 5.5; BGE 115 Ib 446 E. 3a S. 451 12 BGer 1A.180/2006 vom 9.8.2007, E. 5.5 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 9 und 11 RA Nr. 110/2016/98 8 a) Die Vorinstanz hat eine Umnutzung von Gewerberäumlichkeiten in ein Clublokal bewilligt und damit das Einholen einer Gastgewerbebewilligung als nicht notwendig erachtet. Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, beim strittigen Clublokal handle es sich nicht bloss um ein Versammlungslokal für einen Verein, sondern um einen Barbetrieb, welcher zumindest einmal pro Woche auch Gästen offen stünde und in welchem gegrillt bzw. gegessen würde. Es ist somit zu prüfen, ob es sich beim vorliegenden Clublokal um einen bewilligungspflichtigen Gastgewerbebetrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GGG14 oder um ein Vereinslokal handelt, welches unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem GGG unterstellt wäre. b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GGG sind Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind und die in der GGV15 umschriebenen Einschränkungen einhalten, nicht dem GGG unterstellt. Die Einschränkungen gemäss GGV lauten wie folgt: "Art. 8 Lokale von Vereinen 1 Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG für Lokale von Vereinen sind: a Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen. b Der Verein muss das Lokal selber auf eigene Rechnung führen. c Der Umsatz darf 50'000 Franken und die Lokalmiete 18'000 Franken je Jahr nicht übersteigen. d Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten. e Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden. f Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen. g Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise zu kontrollieren. h Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch des Lokals erworben werden können. i Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein. 2 (…)" c) Beim Motorradclub "F.________" handelt es sich nicht um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB16. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners ist der Club vielmehr ein loser Zusammenschluss von sechs langjährigen Motorradfreunden. Dies ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der vorerwähnten Bestimmungen des GGG 14 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) 15 Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV; BSG 935.111) 16 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) RA Nr. 110/2016/98 9 bzw. der GGV betreffend Vereinslokale. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmungen nicht auch auf Lokale von vereinsähnlichen Zusammenschlüssen ohne Statuten angewendet werden sollten. Dies wird denn auch in der Praxis regelmässig getan. d) Da es sich nicht um einen Verein handelt, gibt es auch keine Statuten, aus welchen sich der Vereinszweck ergeben würde. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners sei der Club aber nicht gegründet worden, um eine Bar zu führen bzw. den Clubmitgliedern ökonomische Vorteile durch den Verkauf von Speisen und Getränken oder durch die Vermietung des Clublokals zu verschaffen, sondern einzig zur Freundschaftspflege und zur Durchführung gemeinsamer Aktivitäten (insbesondere Motorradausfahrten). Dies erscheint glaubhaft und deckt sich mit den Ausführungen im Betriebskonzept "I.________ Bar"17, welches gemäss Ziffer 3 erstes Lemma des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids zum verbindlichen Bestandteil der Baubewilligung erklärt worden ist. Danach dient die Bar lediglich als Treffpunkt für ein Bier, das Feiern von Familienfesten sowie das gesellige Beisammensein mit Freunden.18 Dementsprechend verfügt das Clublokal auch nur über sehr eingeschränkte Öffnungszeiten (donnerstags von 19:00 bis 23:00 Uhr und zwischen Oktober bis April auch samstags von 20:00 bis 01:00 Uhr).19 Auch das Getränkeangebot ist äusserst überschaubar bzw. auf den clubeigenen Bedarf ausgerichtet; auf das generelle Anbieten von Speisen wird zudem verzichtet.20 e) Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, wonach das Clublokal nicht auf eigene Rechnung des Motorradclubs geführt würde oder dessen Umsatz die Grenze von Fr. 50'000.– übersteigen könnte. So werden die Getränke aus der Clubkasse finanziert und bei deren Konsumation lediglich auf eine entsprechende Spende hingewiesen.21 Dem Mietvertrag betreffend Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder vom 6./10. August 2016 ist zudem zu entnehmen, dass die monatliche Miete für die Räumlichkeiten und Parkflächen insgesamt Fr. 600.– beträgt und damit deutlich unter dem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 18'000.– liegt. 17 Vgl. Vorakten pag. 22 18 Vgl. Ziffer 1 und 4 des Betriebskonzepts "I._____ Bar", Vorakten pag. 22 19 Vgl. Ziffer 6 des Betriebskonzepts "I._____ Bar", Vorakten pag. 22 20 Vgl. Ziffer 7 des Betriebskonzepts "I._____ Bar", Vorakten pag. 22 21 Vgl. Ziffer 7.1 des Betriebskonzepts "I._____ Bar", Vorakten pag. 22 RA Nr. 110/2016/98 10 f) Das Clublokal ist ferner gegen aussen nicht als Bar erkennbar und es wird auch keine Werbung betrieben. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht behauptet. In seinen Schlussbemerkungen vom 7. November 2016 hat sich der Beschwerdegegner sodann bereit erklärt, eine allfällige Auflage, welche eine Vermietung des Clublokals an Dritte verbieten würde, zu akzeptieren (E. 5e/f). Für allfällige öffentliche Anlässe können separate Einzelbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a GGG eingeholt werden; diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. g) Schliesslich befindet sich auf der Internetseite des Motorradclubs der Hinweis, wonach es sich bei der "I.________ Bar" um einen Privatclub handelt, in welchen man nur mit einer Mitgliederkarte Zutritt hat. Wie der Beschwerdegegner richtigerweise geltend macht, wird dabei an keiner Stelle erwähnt, wie man eine solche Mitgliederkarte erwerben kann. Folglich erscheint die Aussage des Beschwerdegegners, es würden nicht aktiv neue Mitglieder angeworben und die jetzigen Clubmitglieder hätten ohnehin kein Interesse an der Aufnahme solcher, ebenfalls glaubhaft. Der Beschwerdegegner führt überdies aus, das Clublokal stünde nur den sechs Clubmitgliedern und ausnahmsweise deren Familienmitgliedern und Freunden offen. Die Zutrittsregelung werde mittels Aushändigung von Mitgliederkarten strikte umgesetzt. Über die verteilten Karten bzw. die Zutrittsberechtigten werde genau Liste geführt. Die Eingangstüre bliebe den ganzen Abend über verschlossen und werde nach dem Klingelzeichnen und nur bei Vorzeigen einer Mitgliederkarte geöffnet. Diese Schilderungen entsprechen den Ziffern 4 und 9 des Betriebskonzepts "I.________ Bar".22 Die Existenz der besagten Mitgliederkarten und -liste ergibt sich sodann aus Beilage 1 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. März 2016.23 Insofern hat nicht jeder Zugang zur fraglichen Bar. Diese steht vielmehr nur einem sehr beschränkten Personenkreis zur Verfügung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem blossen Platzangebot, welches das Lokal maximal bietet, ableiten. Ob es sich wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht bei den "F.________" um einen Ableger der "Hells Angels" handelt, was vom Beschwerdegegner ausdrücklich bestritten wird, ist für die Frage des Vorliegens eines bewilligungspflichtigen Gastgewerbebetriebs im Übrigen nicht relevant und kann daher offen gelassen werden. h) Nach dem Gesagten handelt es sich beim Clublokal nicht um eine öffentliche, gewerblich betriebene Bar. Dementsprechend benötigt der Beschwerdegegner auch keine 22 Vgl. Vorakten pag. 22 23 Vgl. Vorakten pag. 40 RA Nr. 110/2016/98 11 gastgewerbliche Betriebsbewilligung. Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden befürchtete Möglichkeit, dass gegen die Baubewilligung bzw. die damit verbundenen Auflagen verstossen werden könnte, nichts. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften sowie der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung ist vielmehr Sache der zuständigen Baupolizeibehörde, welche gegebenenfalls ein separates baupolizeiliches Verfahren einzuleiten hat (Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. i GGV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GGG darf das Lokal jedoch nicht regelmässig über 00:30 Uhr hinaus geöffnet sein. Regelmässigkeit wird in diesem Zusammenhang praxisgemäss bereits dann angenommen, wenn das Lokal mindestens einmal pro Monat über die Polizeistunde hinaus geöffnet hat. Zudem muss das Clublokal dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches vorliegend gemäss Art. 31 Abs. 1 GGG die zuständige Bewilligungsbehörde für Gastgewerbebetriebe ist, gemeldet werden.24 Beides lässt sich mittels entsprechender Auflagen sicherstellen. Bezüglich der behaupteten Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen wird im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (E. 5 ff.). 4. Zonenkonformität / Ausnahmebewilligung a) Das Clublokal befindet sich in der Arbeitszone AZ. In dieser dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR25 grundsätzlich nur Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten erstellt werden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, weder im Gemeindebaureglement noch im Zonenplan sei eine Zone ausgeschieden, die explizit auch nicht gewerbliche Versammlungslokale zuliesse. Aus diesem Grund und mit Hinweis auf den Umstand, wonach unmittelbar neben dem Baugrundstück das Kulturzentrum "J.________" angesiedelt sei, welches eine vergleichbare Nutzung wie das Clublokal aufweise, hat die Vorinstanz dem Beschwerdegegner neben der Baubewilligung auch eine Ausnahmebewilligung für die Nutzung als Clublokal in der Arbeitszone erteilt. b) Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich mit dem bestehenden Kulturzentrum "J.________" sei 24 Vgl. zum Ganzen Merkblatt/Meldeformular Vereinslokale, einsehbar unter 25 Baureglement der Einwohnergemeinde Mühlethurnen vom 29. April 2002 (GBR) RA Nr. 110/2016/98 12 unzulässig. Die Vorinstanz hätte sich vielmehr mit den durch das vorliegend umstrittene Clublokal zu erwartenden Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen auseinandersetzen müssen. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften – worunter insbesondere die Nutzungsvorschriften der Bauzone fallen – bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.26 d) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht das Vorliegen besonderer Verhältnisse. Sie rügen einzig eine ungenügende Prüfung der durch den Betrieb des Clublokals zu erwartenden Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen. Diesbezüglich kann jedoch auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (E. 5 ff.). Aus diesen geht insbesondere hervor, dass durch das Clublokal weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt werden. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz dem Beschwerdegegner eine Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung erteilt hat. 5. Lärmimmissionen a) Die Beschwerdeführenden befürchten, die Umnutzung der bestehenden Gewerberäumlichkeiten zum Clublokal der "F.________" würde zu einer übermässigen Lärmbelastung bzw. zur Nichteinhaltung der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz führen. b) Die Umweltschutzgesetzgebung bezweckt insbesondere, Menschen und Tiere gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG27). Zu diesen "Einwirkungen" gehört unter anderem Lärm (Art. 7 USG). Das Umweltschutzrecht sieht die Begrenzung dieser unerwünschten Einwirkungen an der Quelle nach einem zweistufigen Konzept vor: Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Dabei sind gemäss Art. 11 Abs. 2 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 1 und 3 27 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 110/2016/98 13 USG zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung die Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn aber feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). c) Der Bundesrat hat in der LSV Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte) für verschiedene Lärmarten festgelegt. Für den durch den Betrieb eines Vereinslokals verursachten Lärm fehlen jedoch spezifische Belastungsgrenzwerte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Anhang 6 LSV vom Bundesrat festgelegten Werte zwar massgebend für typischen Industrie- und Gewerbelärm (z.B. Maschinenlärm), können jedoch nicht direkt auf Gaststätten, Diskotheken und ähnliche Betriebe angewendet werden, da dort überwiegend menschliches Verhalten Ursache der Lärmimmissionen ist.28 Die Lärmimmissionen sind daher im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV).29 Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bei dieser Beurteilung im Einzelfall sind neben der zonenmässigen Zuordnung und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen.30 Den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bewilligungsbehörden kommt dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.31 Mitentscheidend ist weiter, ob es sich um eine Neuanlage oder um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Die Lärmimmissionen neuer Anlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten und höchstens geringfügige Störungen verursachen (Art. 7 LSV). Wesentlich geänderte Anlagen müssen dagegen lediglich die Immissionsgrenzwerte respektieren und dürfen zu keinen erheblichen Störungen führen (Art. 8 LSV). Beim strittigen Clublokal handelt es sich um eine Anlage nach Art. 7 Abs. 7 28 BGE 123 II 325 E. 4d/aa 29 BGE 133 II 292 E. 3.3., 126 II 366 E. 2c; BVR 2002 S. 356 E. 2c 30 BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen; BVR 2002 S. 356 E. 2c, 2000 S. 122 E. 4c 31 BVR 2002 S. 356 E. 2c RA Nr. 110/2016/98 14 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV.32 Die Räumlichkeiten, in welchen das Lokal eingerichtet worden ist, wurden früher zu Abpackungszwecken der G.________ genutzt. Der Zweck der Räumlichkeiten wurde somit vollständig geändert, weshalb es sich um eine neue Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV handelt. Das Clublokal darf folglich zu höchstens geringfügigen Störungen führen. Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen sind alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen zu berücksichtigen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungs- gemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes entstehen.33 Zu diesem Lärm gehört nicht nur der technisch verursachte Lärm, sondern auch der Lärm infolge menschlichen Verhaltens.34 Dies gilt insbesondere auch für Lärm, der von den Benutzerinnen und Benutzern der Anlage ausserhalb des Gebäudes verursacht wird, jedenfalls wenn die Lärmverursachung in unmittelbarer Nähe eines Lokals erfolgt und in Zusammenhang mit dessen Benutzung steht. d) Das Clublokal befindet sich in der Arbeitszone AZ. In dieser gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 33 GBR). Die östlich angrenzende Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. K.________, auf welcher sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet, liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA, für die gemäss Art. 33 GBR ebenfalls die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Es sind somit nur mässig störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). e) Die Fachstelle für Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern hat das umstrittene Lokal untersucht. Sie stellte dabei Folgendes fest35: Zur Lage/Beschreibung des Clublokals: Die Liegenschaft auf der Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. H.________ diene einerseits dem Wohnen (Obergeschoss) und andererseits als Lager- und Umschlagshalle resp. für die Interessen des Motorradclubs (Erdgeschoss) sowie zum Zuschneiden und 32 Vgl. dazu BGE 123 II 74 E. 3c; BGE vom 28. März 1996, in URP 1997 S. 197 ff. E. 2 33 BGE 133 II 292 E. 3.1, 123 II 325 E. 4a/bb; Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 36 34 BGE 123 II 74 E. 3b; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009 S. 64 ff., S. 70 35 Fachbericht vom 30. September 2016 RA Nr. 110/2016/98 15 Reifen von Kabis. Der Zugang zum Clublokal erfolge von der Ostfassade her über die dortige Verladerampe ins Gebäudeinnere. Von dort gelange man in einer Tiefe von ca. 8 Metern zum Eingang des Clublokals. Das Lokal selber sei bereits realisiert worden und werde auch schon betrieben. Hierzu sei der betreffende Raum eigenständig zu einer Bar bzw. zum Clublokal umgebaut worden. Das Clublokal solle ca. 40 Personen Platz bieten. Die Toiletten befänden sich ausserhalb des Clublokals, jedoch im Innern des Gebäudes, links neben dem Eingang zum Lokal. Besucher der Lokalität würden individuell anreisen, vornehmlich mit dem motorisierten Individualverkehr. Den Mitgliedern stünden genügend Parkplätze auf dem Gelände der Landi Mühlethurnen (recte: Landi Thun) zur Verfügung. Die Motorräder sollten auf dem Platz nordseitig des Gebäudes, in welchem sich das Clublokal befindet, parkiert werden. Die Zu- und Wegfahrt mit den Motorrädern solle über die M.________strasse erfolgen. Die am stärksten von Immissionen betroffene Anwohnerschaft befände sich im selben Gebäude wie das Clublokal. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liege in einer Distanz von ca. 27 Metern zum Haupteingang des Lokals entfernt. Betrieblicher Lärm: Die Fachstelle hat eine Besichtigung der betreffenden Räumlichkeiten durchgeführt und sich dabei vom Beschwerdegegner das Betriebskonzept erläutern lassen. Die Fachstelle hat sich sodann den vom Beschwerdegegner maximal beabsichtigten Musikschallpegel abspielen lassen und dabei festgestellt, dass dieser einer Hintergrundmusik von maximal 75 dB(A) entspricht, was erfahrungsgemäss zu keinen übermässigen Störungen in der unmittelbaren Nachbarschaft führe. Neben der Musikbeschallung könnte auch das Verhalten von Clubmitgliedern im Freien (z.B. Raucher) zu Lärmimmissionen unterschiedlicher Intensität führen (Diskussionen, Gelächter, Gläserklirren etc.). Je fortgeschrittener die Nachtzeit, umso störender könnten sich solche Geräusche auf die direkt angrenzende Nachbarschaft auswirken. Im Gegensatz zu ordentlichen Gastgewerbebetrieben sei das vorliegende Clublokal jedoch nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich. Aufgrund des im Bauentscheid als verbindlich erklärten Betriebskonzepts und unter Berücksichtigung der geplanten Öffnungszeiten könne sodann erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass bei einer ordentlichen Führung des Clublokals gesamthaft höchstens geringfügige Störungen RA Nr. 110/2016/98 16 in der Anwohnerschaft auftreten würden. Bei einem Musikangebot im Lokalinnern müssten aber, insbesondere ab 22:00 Uhr (Beginn der Nachtruhe), Fenster und Türen geschlossen gehalten werden. Dies könne vorliegend ohne Weiteres bewerkstelligt werden, da der Eingangsbereich des Clublokals den Charakter einer Schallschutzschleuse aufweise und einzig die Notausgangstüre westseitig, in Richtung Bahngeleise, geöffnet werden könnte; das Lokal verfüge zudem über keine Fenster. Ferner seien nach Auffassung der Fachstelle am Standort des Clublokals durchaus maximal fünf (zusätzliche) Veranstaltungen pro Kalenderjahr möglich. Für diese müsse aber jeweils ein Einzelbewilligungsverfahren durchgeführt werden, in welchem die erforderlichen Auflagen zur Schallpegelhöhe, Veranstaltungsdauer etc. formuliert würden. Die aufgeführte Anzahl Anlässe beziehe sich zudem auf die in diesem Gebiet betroffene Anwohnerschaft und bedeute daher nicht, dass mehrere Veranstalter bzw. Anlagen jeweils für fünf Anlässe Einzelbewilligungen nachsuchen könnten. Im Übrigen müsse die Anwohnerschaft frühzeitig auf geeignete Art und Weise über solche Anlässe informiert werden. Sekundärlärm: Weiter kam die Fachstelle zum Schluss, dass sich der beim Betreten und Verlassen des Clublokals von den Besuchern verursachte (Zuschlagen von Autotüren, Diskussionen, Zurufe und Gelächter auf dem Parkareal etc.) sowie der bei der Zu- und Wegfahrt vom Parkplatz entstehende Lärm (sowohl von den Fahrzeugen auf dem Landiparkplatz als auch von den Motorrädern auf dem Parkplatz nördlich des Gebäudes) erfahrungsgemäss stark störend auf die Nachbarschaft auswirken könne. Mit der zunehmenden Nachtzeit falle der Umgebungsgeräuschpegel zudem ab, was wiederum dazu führe, dass die genannten Störgeräusche umso deutlicher wahrgenommen würden. Dieser Sekundärlärm könne aber mit einer ordnungsgemässen Führung des Betriebs in Grenzen gehalten werden. Insbesondere könnten die Clubmitglieder durch geeignete Massnahmen (z.B. mittels Plakaten) gezielter auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft (insbesondere nach 22:00 Uhr) aufmerksam gemacht werden, als dies bei Gästen von öffentlichen Gastgewerbebetrieben der Fall sei. Schliesslich seien Ansammlungen von Besuchern vor der Lokalität möglichst zu vermeiden. RA Nr. 110/2016/98 17 Zusammengefasst sei vorliegend unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts mit neuen Sekundärlärmimmissionen zu rechnen, die vorher nicht vorhanden gewesen wären. Diese könnten zwar minimiert, jedoch nie gänzlich ausgeschlossen werden. Gemäss der Fachstelle seien die Sekundärlärmimmissionen gesamthaft aber höchstens als geringfügig einzuschätzen. Fazit und Vorschläge für Massnahmen/Auflagen zur Lärmminderung: Zusammenfassend hält die Fachstelle in ihrem Bericht fest, dass das Bauvorhaben unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts zu höchstens geringfügigen Störungen in der Nachbarschaft führe. Gleiches gelte für den Zu- und Weggang der Mitglieder. Im Sinne der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) sollten laut Fachstelle folgende Punkte in die Betriebsbewilligung einfliessen oder anderweitig verfügt werden:  Der maximale Schalldruckpegel beträgt im Leq 75 dB(A)/10s.  Fenster und Türen sind ab 22:00 Uhr sowie jederzeit bei Musikbetrieb geschlossen zu halten.  Im Freien darf keine Musik abgespielt werden.  Lärmintensive Anlässe (bis maximal 5 Veranstaltungstage pro Jahr), welche über den Rahmen der Baubewilligung hinausgehen, müssen im Einzelbewilligungsverfahren beurteilt werden. Die Anzahl Anlässe bezieht sich auf die betroffene Anwohnerschaft und nicht auf die Lokalität. Die Anwohnerschaft ist frühzeitig auf geeignete Art und Weise über solche Anlässe zu informieren.  Personenansammlungen im Freien, insbesondere ab 22:00 Uhr, sind auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.  Personen dürfen die Räumlichkeiten nicht mit Speisen und/oder Getränken verlassen.  Die Lokalität darf nicht an Dritte vermietet werden.  Die Öffnungszeiten richten sich nach dem Betriebskonzept. f) Gemäss den vorstehenden Ausführungen verursacht das streitige Clublokal sowohl Betriebs- als auch Sekundärlärm. Der Betriebslärm entsteht dabei hauptsächlich durch das Abspielen von Musik im Lokalinnern, welcher nach aussen dringen kann, und durch Personen, welche sich im Freien aufhalten. Der Sekundärlärm ist dagegen vor allem auf das Verhalten von Personen beim Betreten und Verlassen des Clublokals, aber auch auf das Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge zurückzuführen. Die Fachstelle legt in ihrem Bericht jedoch überzeugend und nachvollziehbar dar, dass der durch das Clublokal verursachte Lärm bei einer ordnungsgemässen Führung des Betriebs zu höchstens geringfügigen Störungen in der Nachbarschaft führt. So kann insbesondere aufgrund der faktischen "Schallschutzschleuse" im Eingangsbereich des Clublokals und der Tatsache, RA Nr. 110/2016/98 18 dass dieses über keine Fenster verfügt, ein Nachaussendringen von Musiklärm verhindert werden. Zudem kann durch entsprechende Auflagen verlangt werden, dass beim Abspielen von Musik ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten und die Türe geschlossen gehalten wird. Im Gegensatz zu öffentlichen Gastgewerbebetrieben ist das Clublokal zudem nur einem sehr beschränkten Personenkreis zugänglich. Es ist daher einfacher die jeweiligen Personen auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft aufmerksam zu machen. Dies wird von den Betreibern des Clublokals auch bereits getan. So haben diese an verschiedenen Stellen im Clublokal, aber auch in dessen Eingangsbereich, entsprechende Hinweisschilder angebracht.36 Zudem können mit einer Auflage Personenansammlungen im Freien untersagt werden. Mit einer entsprechenden Verkehrssignalisation sorgen die Betreiber schliesslich dafür, dass während den Öffnungszeiten des Clublokals niemand die Zufahrtsstrasse befährt, welche am Haus der Beschwerdeführenden vorbeiführt.37 Unter Einhaltung bestimmter Auflagen führt das Clublokal daher zu höchstens geringfügigen Störungen in der Nachbarschaft und hält daher die Planungswerte ein. Die von der Fachstelle empfohlenen Auflagen stehen ausnahmslos in einem engen sachlichen Zusammenhang zur vom Beschwerdegegner nachgesuchten Baubewilligung und sind verhältnismässig; sie sind mit anderen Worten zur vorsorglichen Lärmminderung erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar. Letzteres gilt umso mehr, als dass sich der Beschwerdegegner in seinen Schlussbemerkungen mit den Vorschlägen der Fachstelle einverstanden erklärt hat. Allerdings haben sich die Öffnungszeiten des Clublokals nicht bloss nach dem Betriebskonzept, sondern auch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. i GGV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GGG zu richten, wonach das Lokal nicht regelmässig über 00:30 Uhr hinaus geöffnet sein darf (E. 3h). Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen. g) Auf die von den Beschwerdeführenden gerügten Lärmimmissionen anlässlich der vom Motorradclub durchgeführten "L.________-Party" anfangs Oktober 2016 ist schliesslich nicht weiter einzugehen. Denn wie der Beschwerdegegner richtigerweise geltend macht, handelte es sich bei diesem Anlass um einen der vier bis fünf öffentlichen Anlässe pro Jahr, für welche jeweils eine Einzelbewilligung einzuholen ist. Folglich ist 36 Vgl. Beilage 5 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. März 2016, Vorakten pag. 40 37 Vgl. Beilage 4 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. März 2016, Vorakten pag. 40 RA Nr. 110/2016/98 19 dieser Anlass für die Beurteilung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen, die nur die Benützung der umstrittenen Räume als Clublokal betreffen, irrelevant. 6. Lichtimmissionen a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe keine richtige Untersuchung der Lichtsituation vorgenommen. Vielmehr gehe sie ohne weitere Abklärungen davon aus, die durch das Clublokal verursachten Lichtimmissionen seien nicht überdurchschnittlich bzw. nicht umfangreicher oder intensiver als beispielsweise Lichtimmissionen, die bei einer reinen Arbeitsnutzung entstehen würden. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend, da dabei unberücksichtigt bleibe, in welchem Zeitraum die fraglichen Lichtquellen betrieben würden; was vorliegend vor allem in der Nacht der Fall sei. Zudem gäbe es neben der Aussenbeleuchtung, welche aus mehreren Leuchten bestehe, auch eine Beleuchtung vom Innenraum nach aussen. Deren Lichtimmissionen seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend, die Aussenbeleuchtung bestehe aus zwei über dem Eingang angebrachten Fluoreszenzröhren (FL-Röhren), welche er mit einem hochwertigen, aluminiumbeschichteten Klebeband, soweit aus Sicherheitsgründen überhaupt zulässig, abgedunkelt habe. Als Bestandteil der Aussenbeleuchtung des Gebäudes seien diese zudem bereits vor Jahren installiert worden und hätten die Beschwerdeführenden bislang offenbar nicht gestört. Die beiden FL-Röhren würden ferner nur noch von Oktober bis April jeweils am Samstagabend eingeschaltet und zwar aus Sicherheitsgründen. Bei der von den Beschwerdeführenden monierten Innenbeleuchtung müsse es sich schliesslich um die schwache Beleuchtung im Gang zur Toilette handeln, die übrige Hallenbeleuchtung sei nämlich dauerhaft ausgeschaltet. Diese Beleuchtung diene einzig dazu, den Weg in der dunklen Halle zum WC einigermassen auszuleuchten. Die Gemeinde führt ebenfalls aus, dass es sich bei der Aussenbeleuchtung um eine bereits bestehende Beleuchtung handle. Da das Baugrundstück in der Arbeitszone und das Grundstück der Beschwerdeführenden in einer Wohn- und Arbeitszone liege, könnten die vorliegenden Lichtimmissionen zudem nicht als übermässig betrachtet werden. Denn in diesen Zonen wären insbesondere Verkaufsgeschäfte zulässig, die häufig auch nachts das Licht in ihren Schaufenstern brennen liessen. Die Lichtimmissionen wären bei einer zonenkonformen Nutzung also auch nachts mindestens so intensiv. RA Nr. 110/2016/98 20 b) Für die Beurteilung von Lichtimmissionen fehlen sowohl auf eidgenössischer wie auch auf kantonaler Ebene entsprechende Grenzwerte.38 Ein Vorschlag des Bundesrates, Massnahmen zum Umgang mit Lichtemissionen zu treffen, muss erst rechtlich umgesetzt werden und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant.39 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)40 und das beco41 haben zwar Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben, welche aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Die Empfehlungen verstehen sich jedoch lediglich als "Leitlinie" und enthalten keine konkret anwendbaren Normen.42 Letzteres gilt auch für die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Da somit keine verbindlichen Regelungen für den Schutz vor übermässigen Lichtimmissionen bestehen, müssen die rechtsanwendenden Behörden diese im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG beurteilen. Dabei sind Emissionen zunächst, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind bei Lichtimmissionen wie bei Luftverunreinigungen unter anderem so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. b USG).43 Lichtimmissionen sind demnach so zu begrenzen, dass sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen ist hingegen nicht gefordert. Dabei ist auch zu beachten, dass das Licht bei Beleuchtungsanlagen nicht als unerwünschte 38 VGE 2010/208 vom 24.1.2011, E. 2.3 mit Hinweisen 39 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 13. Februar 2013, einsehbar unter 40 Bundesamt für Umwelt BAFU (vormals BUWAL), Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, 2005, einsehbar unter 41 beco Berner Wirtschaft, Lichtverschmutzung vermeiden, einsehbar unter 42 VGE 2010/208 vom 24.1.2011, E. 2.3 mit Hinweisen 43 Vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, E. 5.2 RA Nr. 110/2016/98 21 Nebenwirkung einer anderen Tätigkeit entsteht, sondern gewollt und gezielt erzeugt wird. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung können somit nicht jegliche Lichtemissionen verhindern, da ansonsten der Zweck der Beleuchtungsanlage vereitelt würde. c) Die Beschwerdeführenden machen keine übermässigen Lichtimmissionen geltend. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Sowohl bei den beiden FL-Röhren an der Ostfassade der Liegenschaft als auch bei der Beleuchtung im Vorraum zum Clublokal handelt es sich nämlich um gewöhnliche Beleuchtungsanlagen, welche bereits aus Sicherheitsgründen notwendig sind. So besteht bei Dunkelheit insbesondere auf der Verladerampe, über welche das Clublokal betreten wird, ein erhebliches Sturzrisiko und zwar auch nach Anbringen eines Personenschutzgeländers. Dass es im überbauten Gebiet zu Lichtimmissionen kommt, ist zudem normal und lässt sich nicht verhindern. Dies gilt hier umso mehr, als dass sich das Baugrundstück in der Arbeitszone AZ und das Grundstück der Beschwerdeführenden in der Wohn- und Arbeitszone WA befinden. Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann nicht, dass der Beschwerdegegner die Aussenbeleuchtung technisch bereits so weit abgedunkelt hat, als dies aus Sicherheitsgründen überhaupt zulässig ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Messung der Lichtstärken. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Sicherheitsaspekte auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine (weitergehende) Begrenzung der betreffenden Lichtemmissionen verlangt werden. 7. Geruchsimmissionen a) Die Beschwerdeführenden befürchten schliesslich, durch den Betrieb des Clublokals könnten Geruchsimmissionen entstehen. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich nicht konkret mit der Geruchssituation auseinandergesetzt zu haben. b) Gemäss Ziffer 7.2 des Betriebskonzepts "I.________ Bar" verzichten die Betreiber des Clublokals auf das Anbieten von Speisen.44 Dementsprechend verfügt das Clublokal auch über keine Küchenausstattung, welche das Zubereiten von warmen Speisen ermöglichen würde.45 Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern durch den Betrieb des Clublokals überhaupt (störende) Gerüche entstehen könnten. Die Beschwerdeführenden 44 Vgl. Vorakten pag. 22 45 Vgl. Beilage 8 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. März 2016, Vorakten pag. 40 RA Nr. 110/2016/98 22 machen denn auch keine konkreten Geruchsimmissionen geltend, geschweige denn übermässige. Für die Vorinstanz bestand folglich kein Anlass, sich näher mit der Geruchssituation auseinanderzusetzen. Allfällige Geruchsimmissionen, welche im Rahmen der vier bis fünf öffentlichen Anlässe pro Jahr entstehen könnten (z.B. durch Grillieren), sind schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8. Parkplätze a) Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder werde auf dem eigenen Grundstück in der nordwestlich gelegenen Parzellenecke ausgewiesen. Die Bauherrschaft habe zudem auf freiwilliger Basis weitere Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei der Landi Thun Genossenschaft gemietet, welche bei grösseren Anlässen zur Verfügung stünden. Die Bauherrschaft sei schliesslich für ein geordnetes Abstellen der Fahrzeuge verantwortlich. b) Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, aus den Akten sei nicht ersichtlich, wo die genannten Abstellplätze tatsächlich ausgewiesen würden. Vielmehr gebe es auf dem Areal, wo sich das Clublokal befinde, gar keine Parkplätze bzw. seien dort keine vorgesehen. Die Abstellplätze bei der Landi Thun genügten zudem nicht, da diese nur gemietet und nicht dinglich gesichert wären. c) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Abstellplätze auf fremdem Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln (Art. 49 Abs. 3 BauV46). Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). 46 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2016/98 23 d) Die Parkplatzberechnung der Vorinstanz ergibt eine Bandbreite von minimal 3 und maximal 13 Abstellplätzen. Sie geht dabei von einer anrechenbaren Geschossfläche von 200 m2 und einem Korrekturfaktor (n-Wert) von 20 aus. Aufgrund der Baugesuchspläne erscheint die Fläche von 200 m2 plausibel und die Vorinstanz hat den richtigen Korrekturfaktor gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV verwendet (n = 20 für Einkaufen, Freizeit, Kultur). Die Berechnung der Bandbreite ist somit nicht zu beanstanden; deren Ergebnis wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Sie machen nur geltend, auf dem Areal seien gar keine Parkplätze ausgewiesen. Es trifft zwar zu, dass in den Gesuchsplänen selbst keine Parkplätze eingezeichnet sind. In der Beilage 3 der Stellungnahme vom 14. März 2016 zur Einsprache der Beschwerdeführenden47 – welche diesen mit verfahrensleitender Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 201648 zugestellt worden ist – hat der Beschwerdegegner jedoch eine Parkfläche ausgewiesen, welche den Mindestbedarf an Abstellplätzen deutlich übersteigt. Mit der Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 hat der Beschwerdegegner sodann den Mietvertrag betreffend Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Zweiräder vom 6./10. August 2016 zwischen ihm und der G.________ Genossenschaft eingereicht. Danach darf der sich in der nordwestlichen Ecke der Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. H.________ befindliche Abstellplatz sowie die parallel zur Verladerampe verlaufende Parkfläche beim Vordereingang des Clublokals als Parkplatz für Motorfahrzeuge und Zweiräder genutzt werden; die beiden Parkflächen sind auf einem dem Mietvertrag beiliegenden Grundstücksplan eingezeichnet. Auf diesen Flächen können mehr als drei Motorfahrzeuge parkiert werden. Daher ist die Gemeinde zu Recht von einer genügenden Anzahl Abstellplätzen auf dem Baugrundstück ausgegangen; eine dingliche Sicherung der zusätzlichen Abstellplätze auf dem Grundstück der Landi Thun Genossenschaft ist daher nicht nötig. 9. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung für das Bauvorhaben des Beschwerdegegners erteilt werden kann, aber zusätzliche Auflagen anzuordnen sind. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 47 Vgl. Vorakten pag. 40 48 Vgl. Vorakten pag. 41 RA Nr. 110/2016/98 24 b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird vorliegend festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV49). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Den Vorinstanzen können grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). c) Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen, nicht durchgedrungen. Gleiches gilt für ihren Eventualantrag, mit welchem sie eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Weisung verlangt haben, eine Lärmprognose durch ein Akustikbüro zu erstellen, eine Messung der Lichtstärken vorzunehmen und ein entsprechendes Gutachten ausarbeiten zu lassen sowie einen Augenschein durchzuführen. Aber auch der Beschwerdegegner ist teilweise unterlegen, da zusätzliche Auflagen anzuordnen sind. Diese sind gesamthaft betrachtet jedoch bloss von untergeordneter Bedeutung, weshalb die Beschwerdeführenden überwiegend unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden vier Fünftel und dem Beschwerdegegner ein Fünftel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, welcher es rechtfertigt auf die Erhebung eines Fünftels der Verfahrenskosten bzw. Fr. 300.– zu verzichten.50 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag jedoch einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugutezuhalten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.51 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 900.– bzw. drei Fünftel (Fr. 1'200.– bzw. vier Fünftel Verfahrenskostenanteil abzüglich Fr. 300.– für Gehörsverletzung) und dem Beschwerdegegner Fr. 300.– bzw. ein Fünftel der (gesamten) Verfahrenskosten 49 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 50 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7 und 9; BVR 2004 S. 133 E. 3.1 51 VGE 2014/198 vom 6.8.2015, E. 4.3 RA Nr. 110/2016/98 25 aufzuerlegen; den Restbetrag von Fr. 300.– trägt der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind in analoger Anwendung des zuvor Ausgeführten zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner und zu einem Fünftel der Gemeinde Mühlethurnen aufzuerlegen; drei Fünftel ihrer Kosten haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen. Die Parteikosten des Beschwerdegegners wären grundsätzlich den Beschwerdeführenden im Ausmasse ihres Unterliegens, d.h. zu vier Fünftel aufzuerlegen; nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat aber die Vorinstanz, die eine Gehörsverletzung begangen hat, auch hier die von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zu entlasten. Daher hat die Gemeinde dem Beschwerdegegner einen Fünftel seiner Parteikosten zu ersetzen und drei Fünftel der Parteikosten des Beschwerdegegners werden den Beschwerdeführenden auferlegt. e) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners beläuft sich auf Fr. 6'267.24 (Honorar Fr. 5'625.–, Auslagen Fr. 178.–, Mehrwertsteuer Fr. 464.24). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV52 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG53). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand aufgrund der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zwar als eher durchschnittlich zu werten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von lediglich Fr. 6'700.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind aber die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 25 % und damit ein Honorar von Fr. 3'250.– als angemessen. Die Parteikosten des Beschwerdegegners werden somit festgelegt auf 52Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 53 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2016/98 26 Fr. 3'702.25 (Honorar Fr. 3'250.–, Auslagen Fr. 178.–, Mehrwertsteuer Fr. 274.25). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 2'292.85 (Honorar Fr. 2'000.–, Auslagen Fr. 123.–, Mehrwertsteuer Fr. 169.85) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von Fr. 2'221. 35 (drei Fünftel von Fr. 3'702.25) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Sodann hat die Gemeinde Mühlethurnen dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von Fr. 740.45 (ein Fünftel von Fr. 3'702.25) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 458.55 (ein Fünftel von Fr. 2'292.85) zu ersetzen. Schliesslich hat auch die Gemeinde Mühlethurnen den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 458.55 (ein Fünftel von Fr. 2'292.85) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Ziffer 3 des Bauentscheids der Gemeinde Mühlethurnen vom 10. Juni 2016 wird mit folgenden Auflagen ergänzt:  Das Clublokal darf höchstens alle zwei Monate einmal über die Polizeistunde gemäss Art. 11 Abs. 1 GGG hinaus geöffnet sein.  Der Beschwerdegegner hat das Clublokal dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mittels des entsprechenden Formulars zu melden.  Der maximale Schalldruckpegel beträgt im Leq 75 dB(A)/10s.  Fenster und Türen sind ab 22:00 Uhr sowie jederzeit bei Musikbetrieb geschlossen zu halten.  Im Freien darf keine Musik abgespielt werden.  Lärmintensive Anlässe (bis maximal 5 Veranstaltungstage pro Jahr), welche über den Rahmen der Baubewilligung hinausgehen, müssen im Einzelbewilligungsverfahren beurteilt werden. Die Anzahl Anlässe bezieht sich auf die betroffene Anwohnerschaft und nicht auf die Lokalität. Die Anwohnerschaft ist frühzeitig auf geeignete Art und Weise über solche Anlässe zu informieren.  Personenansammlungen im Freien, insbesondere ab 22:00 Uhr, sind auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.  Personen dürfen die Räumlichkeiten nicht mit Speisen und/oder Getränken verlassen.  Die Lokalität darf nicht an Dritte vermietet werden. RA Nr. 110/2016/98 27 Im Übrigen wird der Entscheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 900.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von insgesamt Fr. 2'221. 35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Gemeinde Mühlethurnen hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von insgesamt Fr. 740.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 5. a) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von insgesamt Fr. 458.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Gemeinde Mühlethurnen hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von insgesamt Fr. 458.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2016/98 28 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Mühlethurnen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin