1. Auf das Projektänderungsgesuch wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 15. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;