b) Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs.2 in Verbindung mit 108 Abs. 3 VRPG). Auch im Falle des Obsiegens hätte er keinen Anspruch auf die beantragte Entschädigung für die bereits bezahlten Kosten für Voranfragen und das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren, da er als Gesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens zu tragen hat (Art. 52 Abs. 1 BewD). III. Entscheid