Im ursprünglichen Baugesuch beantragte der Beschwerdeführer den Neubau eines Schafstalls. In seiner Beschwerde teilt er nun mit, er verzichte auf die Planung eines Schafstalls und wolle stattdessen Lagerräume erstellen. Er will somit den geplanten Anbau anders nutzen als ursprünglich geplant. Es liegt somit eine wesentliche Änderung der ursprünglich beantragten Zweckbestimmung vor. Der Rahmen einer Projektänderung wird daher gesprengt. Es handelt sich um ein neues Projekt, das nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann. Auf das Projektänderungsgesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.