c) Laut Art. 43 BewD4 kann der Baugesuchsteller während des Baubewilligungsverfahren oder des nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der BVE eine Projektänderung einreichen. Eine solche liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Wird es in seinen Grundzügen verändert, liegt ein neues Projekt vor und es muss ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden.