Er bestätigt viel mehr ausdrücklich, dass er auf die Planung eines Schafstalls verzichtet. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über das ursprüngliche Baugesuch weggefallen ist. Die Abschreibungsverfügung ist deshalb nicht zu beanstanden.