Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit, bei Wegfall des rechtserheblichen Interesses in einem späteren Verfahrensstadium das Verfahren gestützt auf Art. 39 VRPG abzuschreiben. Da sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nicht vernehmen liess und insbesondere die verlangten Unterlagen nicht einreichte, ging die Vor-instanz davon aus, dieser habe kein Interesse mehr an einem Entscheid über sein Baugesuch. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand in seiner Beschwerde nicht. Er bestätigt viel mehr ausdrücklich, dass er auf die Planung eines Schafstalls verzichtet.