b) Ein Verfahren kann nach Art. 39 VRPG als erledigt abgeschrieben werden, wenn das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, beispielsweise bei einem Rückzug des Gesuchs. Im Baubewilligungsverfahren existiert dazu folgende Spezialregelung: Im Rahmen der vorläufigen Prüfung zu Beginn des Bewilligungsverfahren gilt ein Gesuch als zurückgezogen, wenn die Bauherrschaft Mängel nicht innert der angesetzten Frist verbessert (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD). Im Übrigen besteht auch im 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)