Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/97 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Abschreibungsverfügungen in Baubewilligungsverfahren können wie Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern angefochten werden (Art. 40 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.