Das Regierungsstatthalteramt hält in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 fest, der Beschwerdeführer plane keinen Schafstall mehr und sei somit nicht mehr an einem materiellen Entscheid über das ursprüngliche Baugesuch interessiert. Für die gewünschte Erstellung eines Lagerraums anstelle eines Schafstalls habe er ein neues Baugesuch einzureichen.