2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Bewilligung der bei der BVE eingereichten Projektänderung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe der Kosten der Voranfragen und des Baubewilligungsverfahrens. Zur Begründung führt er aus, da eine rein hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone unmöglich sei, verzichte er auf die Planung eines Schafstalls. Er wolle jedoch am Baugesuch zum Erstellen von Lagerräumen festhalten.