Am 6. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Regierungsstatthalteramt mit, er wolle neben seiner Tätigkeit als Bautrennwerker mit der Schafhaltung ein zweites berufliches Standbein aufbauen. Dieses antwortete am 28. April 2015, eine Absichtserklärung reiche für eine abschliessende Beurteilung nicht aus. Es bat den Beschwerdeführer, ein Betriebskonzept zur vorgesehenen Schafhaltung und gegebenenfalls allfällige Pachtverträge einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weder die verlangten Unterlagen noch weitere Eingaben ein.