Dieses erläuterte mit Schreiben vom 5. Februar 2015 noch einmal, warum keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Es bat den Beschwerdeführer, das Regierungsstatthalteramt zu informieren, ob er das Baugesuch zurückziehe, eine Projektänderung einreiche oder einen beschwerdefähigen Entscheid (Bauabschlag) verlange. Das Regierungsstatthalteramt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Frist zur Stellungnahme bis zum 9. März 2015, die es später auf Gesuch des Beschwerdeführers bis 9. April 2015 verlängerte.