Das mögliche Erweiterungspotential sei durch eine früher bewilligte Aufstockung bereits ausgeschöpft. Das Regierungsstatthalteramt stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AGR mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2015. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das AGR. Dieses erläuterte mit Schreiben vom 5. Februar 2015 noch einmal, warum keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne.