Am 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein. Das Regierungsstatthalteramt holte am 15. Dezember 2014 die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 teilte das AGR mit, die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone könne nicht erteilt werden. Es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb und es sei kein Grund erkennbar, der eine Standortgebundenheit begründen würde. Das Bauvorhaben betreffe einen altrechtlichen, nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb. Das mögliche Erweiterungspotential sei durch eine früher bewilligte Aufstockung bereits ausgeschöpft.