ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/97 Bern, 22. September 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 15. Juni 2016 (bbew 153/2014; Schafstall, Abschreibung Baugesuch) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. B.________, die in der Landwirtschaftszone liegt. Er nutzt die Liegenschaft als Betriebsstandort und Lager seines Gewerbebetriebs. Am 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch ein für den Abbruch eines Schopfs und den Neubau eines Schafstalls. Die Gemeinde leitete das Gesuch am 21. November 2014 an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Im Sinne einer Vorabklärung bezüglich Naturgefahren und Gewässerraum holte dieses Stellungnahmen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sowie des RA Nr. 110/2016/97 2 Oberingenieurkreises I des Tiefbauamtes des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 stellte das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen zu und gab ihm Gelegenheit, bis 19. Januar 2015 ein überarbeitetes Gesuch einzureichen. Andernfalls gelte es als zurückgezogen. Am 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein. Das Regierungsstatthalteramt holte am 15. Dezember 2014 die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 teilte das AGR mit, die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone könne nicht erteilt werden. Es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb und es sei kein Grund erkennbar, der eine Standortgebundenheit begründen würde. Das Bauvorhaben betreffe einen altrechtlichen, nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb. Das mögliche Erweiterungspotential sei durch eine früher bewilligte Aufstockung bereits ausgeschöpft. Das Regierungsstatthalteramt stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AGR mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2015. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das AGR. Dieses erläuterte mit Schreiben vom 5. Februar 2015 noch einmal, warum keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Es bat den Beschwerdeführer, das Regierungsstatthalteramt zu informieren, ob er das Baugesuch zurückziehe, eine Projektänderung einreiche oder einen beschwerdefähigen Entscheid (Bauabschlag) verlange. Das Regierungsstatthalteramt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Frist zur Stellungnahme bis zum 9. März 2015, die es später auf Gesuch des Beschwerdeführers bis 9. April 2015 verlängerte. Am 6. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Regierungsstatthalteramt mit, er wolle neben seiner Tätigkeit als Bautrennwerker mit der Schafhaltung ein zweites berufliches Standbein aufbauen. Dieses antwortete am 28. April 2015, eine Absichtserklärung reiche für eine abschliessende Beurteilung nicht aus. Es bat den Beschwerdeführer, ein Betriebskonzept zur vorgesehenen Schafhaltung und gegebenenfalls allfällige Pachtverträge einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weder die verlangten Unterlagen noch weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 schrieb das Regierungsstatthalteramt das Verfahren deshalb als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. RA Nr. 110/2016/97 3 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Bewilligung der bei der BVE eingereichten Projektänderung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe der Kosten der Voranfragen und des Baubewilligungsverfahrens. Zur Begründung führt er aus, da eine rein hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone unmöglich sei, verzichte er auf die Planung eines Schafstalls. Er wolle jedoch am Baugesuch zum Erstellen von Lagerräumen festhalten. In der Nachbarschaft sei ein neuer zonenfremder Produktionsneubau bewilligt worden. 3. In ihrer Eingabe vom 26. Juli 2016 teilt die Gemeinde Frutigen mit, sie habe keine Ergänzungen zur Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Es verweist auf seine Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren und hält fest, dass das Erweiterungspotential für das Gewerbegebäude bereits vollständig ausgeschöpft sei. Für die bei der BVE eingereichte Projektänderung könne deshalb keine positive Beurteilung in Aussicht gestellt werden. Das Regierungsstatthalteramt hält in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 fest, der Beschwerdeführer plane keinen Schafstall mehr und sei somit nicht mehr an einem materiellen Entscheid über das ursprüngliche Baugesuch interessiert. Für die gewünschte Erstellung eines Lagerraums anstelle eines Schafstalls habe er ein neues Baugesuch einzureichen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es fraglich sei, ob der Rahmen einer Projektänderung eingehalten sei. Es gab ihm Gelegenheit mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte. Mit Schreiben vom 18. August 2016 antwortete der Beschwerdeführer, er halte an seiner Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/97 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Abschreibungsverfügungen in Baubewilligungsverfahren können wie Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern angefochten werden (Art. 40 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller durch die Abschreibung seines Baugesuchs beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Bewilligung der mit der Beschwerde eingereichten Projektänderung. Er verzichtet auf die Planung eines Schafstalls und will stattdessen Lagerräume erstellen. Zum Hinweis des AGR, auch für die Projektänderung könne keine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG3 in Aussicht gestellt werden, hält der Beschwerdeführer fest, in der Nachbarschaft sei ein neuer, zonenfremder Produktionsbau bewilligt worden. Das AGR müsse die ungleichen Beurteilungen begründen. b) Ein Verfahren kann nach Art. 39 VRPG als erledigt abgeschrieben werden, wenn das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, beispielsweise bei einem Rückzug des Gesuchs. Im Baubewilligungsverfahren existiert dazu folgende Spezialregelung: Im Rahmen der vorläufigen Prüfung zu Beginn des Bewilligungsverfahren gilt ein Gesuch als zurückgezogen, wenn die Bauherrschaft Mängel nicht innert der angesetzten Frist verbessert (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD). Im Übrigen besteht auch im 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2016/97 5 Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit, bei Wegfall des rechtserheblichen Interesses in einem späteren Verfahrensstadium das Verfahren gestützt auf Art. 39 VRPG abzuschreiben. Da sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nicht vernehmen liess und insbesondere die verlangten Unterlagen nicht einreichte, ging die Vor-instanz davon aus, dieser habe kein Interesse mehr an einem Entscheid über sein Baugesuch. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand in seiner Beschwerde nicht. Er bestätigt viel mehr ausdrücklich, dass er auf die Planung eines Schafstalls verzichtet. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über das ursprüngliche Baugesuch weggefallen ist. Die Abschreibungsverfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. c) Laut Art. 43 BewD4 kann der Baugesuchsteller während des Baubewilligungsverfahren oder des nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der BVE eine Projektänderung einreichen. Eine solche liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Wird es in seinen Grundzügen verändert, liegt ein neues Projekt vor und es muss ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden. Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal (Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung) wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringerer Änderungen dem Vorhaben eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.5 Im ursprünglichen Baugesuch beantragte der Beschwerdeführer den Neubau eines Schafstalls. In seiner Beschwerde teilt er nun mit, er verzichte auf die Planung eines Schafstalls und wolle stattdessen Lagerräume erstellen. Er will somit den geplanten Anbau anders nutzen als ursprünglich geplant. Es liegt somit eine wesentliche Änderung der ursprünglich beantragten Zweckbestimmung vor. Der Rahmen einer Projektänderung wird daher gesprengt. Es handelt sich um ein neues Projekt, das nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann. Auf das Projektänderungsgesuch kann deshalb nicht eingetreten werden. Wenn der Beschwerdeführer eine Beurteilung seines neuen Projekts will, hat er ein neues Baugesuch einzureichen. Erst im Rahmen dieses 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32- 32d N.12a RA Nr. 110/2016/97 6 Bewilligungsverfahrens könnte auch die Frage der rechtsgleichen Beurteilung durch das AGR abschliessend geprüft werden. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV6). b) Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs.2 in Verbindung mit 108 Abs. 3 VRPG). Auch im Falle des Obsiegens hätte er keinen Anspruch auf die beantragte Entschädigung für die bereits bezahlten Kosten für Voranfragen und das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren, da er als Gesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens zu tragen hat (Art. 52 Abs. 1 BewD). III. Entscheid 1. Auf das Projektänderungsgesuch wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 15. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/97 7 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Kurier BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin