c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Vorliegend war lediglich die Beschwerdeführerin (bis zur Mandatsniederlegung der Rechtsvertreterin am 16. Februar 2017) anwaltlich vertreten. Als unterliegende Partei hat sie jedoch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben.