Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar teilweise mit ihrem formellen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017). Damit obsiegt sie jedoch in einem so geringfügigen Mass, dass dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin damit die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.00 zu tragen.