das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In der Sache gilt sie daher als vollumfänglich unterliegend. Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar teilweise mit ihrem formellen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017).