20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.00 erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 900.00 gemäss Rechnung vom 4. Oktober 2016 und Fr. 300.00 für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 7. Februar 2017) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 3'200.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurück zieht, den Abstand erklärt, oder auf andere Weise dafür sorgt, dass