a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im Entscheid über die Projektänderung jedoch neu verfügen können. Im vorliegenden Verfahren erübrigt es sich daher, auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen.