f) Demzufolge ist die Sache nicht entscheidreif; über die Projektänderung kann nicht ohne weitere Abklärungen entschieden werden. Es ist nicht an der BVE, diese Abklärungen erstinstanzlich vorzunehmen. Daher ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-instanz zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid wird aus prozessualen Gründen aufgehoben, weil ihm im Umfang der Projektänderung die Grundlage entzogen worden ist.9 Auch die im vorinstanzlichen Entscheid enthaltene Baupolizeiverfügung (Ziffer 3.2 des 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13c mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2016/96 8