e) Schliesslich ist das umstrittene Bauvorhaben auf dessen Vereinbarkeit mit den weiteren kommunalen und kantonalen Vorschriften zu überprüfen, sollte ein Abbruch der Scheune zulässig sein und der Neubau den ästhetischen Anforderungen genügen. Dies ist bisher nicht passiert, wird doch im angefochtenen Entscheid vom 1. Juni 2016 festgehalten (Ziffer 2.5, letzter Abschnitt), dass sich eine detaillierte Prüfung des Neubaus aufgrund des Fehlens eines gestalterisch ebenbürtigen Projekts erübrige.