Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Baudenkmals und den privaten Interessen an einem Abbruch bzw. an der Wirtschaftlichkeit einer Sanierung. Diese Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Regierungsstatthalteramt im bisherigen Verfahren noch nicht vorgenommen. Nur wenn die Erhaltung der Scheune als unverhältnismässig beurteilt wird, kann an deren Stelle überhaupt ein Neubau realisiert werden.