d) Für die denkmalpflegerischen Belange ist sodann die KDP beizuziehen, da es sich bei der betroffenen Scheune um ein K-Objekt handelt. Die Baubewilligungsbehörde wird – unter Einbezug der Fachbehörde und allenfalls Einholens eines Gutachtens – zu beurteilen haben, ob der Abbruch der erhaltenswerten Scheune überhaupt zulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn deren Erhaltung unverhältnismässig wäre (Art. 10b Abs. 3 BauG). Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Baudenkmals und den privaten Interessen an einem Abbruch bzw. an der Wirtschaftlichkeit einer Sanierung.