der Prüfung der Projektänderung wird abzuklären sein, ob öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen durch die Veränderungen zusätzlich betroffen sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt werden. Unabhängig von dieser Frage sind jedoch die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören (Art. 43 Abs. 2 und 3 BewD). Für die Beurteilung der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung wird zudem die kommunale Fachstelle für Ästhetikfragen beizuziehen sein.