411 Abs. 1 GBR8) und zudem in Ortsbildschutzgebieten erhöhte Anforderungen an die Einordnung stellen (besonders sorgfältige Einfügung in das Ortsbild unter Beachtung der prägenden Elemente des betreffenden Ortsbildschutzgebiets, vgl. Art. 511 GBR). Da es sich bei der abzubrechenden Scheune um ein erhaltenswertes Objekt handelt, ist bei dieser ästhetischen Beurteilung des Neubaus andererseits Art. 10b Abs. 3 BauG zu beachten, wonach im Falle einer Neubaute das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen ist. Bei 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).