c) Durch die Projektänderung hat sich das äussere Erscheinungsbild des geplanten Mehrfamilienhauses deutlich verändert. Damit ist die zentrale Streitfrage der Einordnung des Bauvorhabens in das umliegende Strassen-, Quartier- und Ortsbild und das Ortsbildschutzgebiet "Dorfkern" neu zu beurteilen. Dies hat einerseits anhand der kommunalen Vorgaben zu erfolgen, welche grundsätzlich eine gute Gesamtwirkung von Bauten mit ihrer Umgebung verlangen (Art. 411 Abs. 1 GBR8) und zudem in Ortsbildschutzgebieten erhöhte Anforderungen an die Einordnung stellen (besonders sorgfältige Einfügung in das Ortsbild unter Beachtung der prägenden Elemente des betreffenden Ortsbildschutzgebiets, vgl. Art.